2008 | ||
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[ 2007 ] [ 2009 ] | [ ] |
08.001 | Bauträgervertrag |
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Beurkundet der Notar einen Bauträgervertrag, in dem der Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten übernimmt und in dem - ungeachtet des Umstands, dass diese von der Gemeinde noch nicht festgesetzt worden sind - diese Kosten Bestandteil der nach Herstellung des ersten Bauabschnitts fälligen Abschlagszahlung sein sollen (§ 3 Abs.2 Nr.1 MaBV), so enthält diese Vertragsgestaltung eine ungesicherte Vorleistung, die die doppelte Belehrungspflicht des Notars auslöst. | |
§§§ | |
08.002 | Unerlaubte Handlung |
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1) Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt. | |
2) Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft. | |
§§§ | |
08.003 | Behandlung-geschl-Abteilung |
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Es wird daran festgehalten, dass die Behandlung eines Patienten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses auch dann öffentlichrechtlicher Natur ist, wenn sie im Einverständnis des Patienten und seines Betreuers und nicht etwa aufgrund einer hoheitlichen Unterbringung erfolgt. Grundlage für Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern ist daher die Amtshaftung und nicht etwa eine privatrechtliche Haftung wegen positiver Vertragsverletzung (Bestätigung der Senatsurteile BGHZ_38,49 und vom 19. Januar 1984 - III_ZR_172/82 = NJW_85,677 ). | |
§§§ | |
08.004 | Insolvenzverschleppung |
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Eine Vorstrafe wegen einer Insolvenzstraftat steht der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Insolvenzverwalter im Allgemeinen ohne Rücksicht darauf entgegen, ob die Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts stand. | |
§§§ | |
08.005 | Amtshaftung-Ausgleichspflicht |
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Ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Verpflichtungsklage entschieden worden, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass eines ihm günstigen Bescheids zusteht, und werden diesem Anspruch entgegenstehende Bescheide der Ausgangs- und der Widerspruchsbehörde aufgehoben, ist nach Schadloshaltung des Antragstellers durch den Rechtsträger der Ausgangsbehörde der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde im Verfahren über seine mögliche Ausgleichspflicht nach § 426 Abs.1 BGB an das verwaltungsgerichtliche Urteil auch im Verhältnis zum Rechtsträger der Ausgangsbehörde gebunden. | |
§§§ | |
08.006 | Windkraftanlage |
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1) Steht ein Bauvorbescheidsantrag, betreffend eine Windkraftanlage im Außenbereich, in Widerspruch zu einem nachträglich beschlossenen Flächennutzungsplan, so hat die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie einen formellen Mangel des Plans (hier: fehlerhafte Bekanntmachung) feststellt, der Gemeinde vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben (Fortführung des Senatsurteils vom 25. März 2004 - III_ZR_227/02 = NVwZ_04,1143 ). | |
2) Lässt sich die Feststellung treffen, dass bei pflichtgemäßem Handeln der Bauaufsichtsbehörde der Mangel rückwirkend geheilt worden wäre, so kann dies einem auf die rechtswidrige Versagung des Bauvorbescheids gestützten Amtshaftungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegengehalten werden. | |
3) Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids durch rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Verpflichtungsurteil tituliert ist, dieses Urteil aber wegen der zwischenzeitlichen Rechtsänderung erfolgreich mit der Vollstreckungsabwehrklage angegriffen werden kann (im Anschluss an BVerwGE_117,44 = NVwZ_03,214 ). | |
§§§ | |
08.007 | Mitverschulden des Bauherrn |
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Zur Frage des Mitverschuldens eines Bauherrn, der im Vertrauen auf eine rechtswidrige Baugenehmigung das Bauvorhaben trotz eines Nachbarwiderspruchs in Angriff nimmt (Fortführung der in den Senatsurteilen BGHZ_149,50 und vom 9. Oktober 2003 (III_ZR_414/02, NVwZ_04,638 ) aufgestellten Grundsätze). | |
§§§ | |
08.008 | Unterbesetzung |
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Die unzutreffende Feststellung einer personellen Unterbesetzung für einen bestimmten Verwaltungsbereich im Prüfungsbericht der überörtlichen Rechnungsprüfung bietet keine Verlässlichkeitsgrundlage für die geprüfte öffentlich-rechtliche Körperschaft, eine personelle Aufstockung vorzunehmen, ohne sich zuvor von deren Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung eigenverantwortlich zu vergewissern. | |
§§§ | |
08.009 | Krankentransportgenehmigung |
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Zur Amtshaftung wegen Verweigerung einer nicht übertragbaren Genehmigung zum Krankentransport nach dem nordrheinwestfälischen Rettungsgesetz, wenn das Vermögen der antragstellenden offenen Handelsgesellschaft nachträglich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den einzigen verbleibenden Gesellschafter übergeht. | |
§§§ | |
08.010 | Verkehrswert |
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Ändert das Vollstreckungsgericht den mitgeteilten Verkehrswert, so muss der geänderte Wert rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht werden (§ 43 ZVG); davon darf lediglich abgesehen werden, wenn der neue Wert nur unwesentlich von dem bekannt gemachten abweicht. | |
§§§ | |
08.011 | Alleingesellschafter |
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Stellt der Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer GmbH im eigenen Namen einen Antrag auf Genehmigung einer Nutzungsänderung für ein im Eigentum der GmbH stehendes Grundstück, so ist diese bei rechtswidriger Ablehnung des Antrags grundsätzlich nicht geschützter "Dritter" im amtshaftungsrechtlichen Sinn. | |
§§§ | |
08.012 | Verwahrungsanweisung |
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Zur Verpflichtung des Notars, sich im Zusammenhang mit der Annahme einer Verwahrungsanweisung, wonach der Zahlungsverkehr zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen über Notaranderkonto in Ratenzahlungen nach Baufortschritt entsprechend einer Bestätigung des Bauleiters abzuwickeln ist, darüber zu vergewissern, dass die Beteiligten sich über die benannte Person und deren Stellung ausreichend im Klaren sind, und ihnen die mit der Einschaltung eines nicht neutralen Dritten verbundenen Risiken aufzuzeigen. | |
§§§ | |
08.013 | Bewerbung zum Notar |
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Hat ein Verfahren über die Bewerbung zum Notar im Hauptberuf in Nordrhein-Westfalen durch die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem konkurrierenden Bewerber vorzeitig seine Erledigung gefunden, so kann der unterlegene landesfremde Bewerber, dessen Rechte in dem Bewerbungsverfahren verletzt worden sind, von der Landesjustizverwaltung nicht verlangen, in künftigen Bewerbungsverfahren so gestellt zu werden, als habe er die begehrte Stelle erhalten und bewerbe sich aus der Position eines hauptberuflichen Notars in Nordrhein-Westfalen. | |
§§§ | |
08.014 | EU-Führerschein |
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Ergibt sich aus einem Führerschein, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, dass der Inhaber, dessen Fahrerlaubnis zuvor in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs entzogen worden ist, seinen Wohnsitz bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte, sind die hiesigen Behörden bei fortbestehenden Eignungszweifeln nicht nach Art.1 Abs.2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die Fahrerlaubnis im Inland anzuerkennen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 - NJW_08,2403 ). | |
§§§ | |
08.015 | Verwalterpflichtverletzungen |
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Ein Schadensersatzanspruch nach § 13 Abs.1 VermG wegen gröblicher Verletzung der Pflichten des staatlichen Verwalters kommt nur dann in Betracht, wenn die staatliche Verwaltung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 fortbestanden hat. | |
§§§ | |
08.016 | Auflassungunterlagen |
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Zur Amtshaftung eines Notars, der durch Einreichung der Auflassungs- und Umschreibungsunterlagen beim Grundbuch den Vollstreckungszugriff eines dritten Gläubigers des - später insolvent gewordenen - Käufers auf das Grundstück ermöglicht hatte, bevor die Zahlung des Restkaufpreises sichergestellt worden war; insbesondere zur (hier verneinten) Frage eines Haftungsausschlusses gemäß § 839 Abs.3 BGB wegen versäumter Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO). | |
§§§ | |
08.017 | Beihilfe |
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1) Gewährt eine Behörde eine notifizierungspflichtige Beihilfe, ohne diese zuvor gemäß Art.88 Abs.3 Satz 1 EGV und Art.2 Abs.1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. vom 27. März 1999, L 83/1) bei der Europäischen Kommission anzumelden und die Entschließung der Kommission abzuwarten, hat sie denjenigen, der eine Sicherheit für etwaige Beihilferückforderungsansprüche stellen soll, auf die Gefahr hinzuweisen, dass die Zuwendung alsbald wieder zurückgefordert wird. | |
2) Unterlässt die Behörde diesen Hinweis, kann der Sicherungsgeber, der wegen der erfolgten Rückforderung in Anspruch genommen wird, diesem Verlangen einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags-schluss entgegenhalten, der darauf gerichtet ist, ihn so zu stellen, als ob er die Sicherung nicht gegeben hätte, sofern er dies bei Erteilung des er-forderlichen Hinweises unterlassen hätte. | |
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08.018 | Bindende Weisung |
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1) Auch im Anwendungsbereich des DDR-StHG gilt der Grundsatz, dass dann, wenn eine Behörde aufgrund einer bindenden Weisung einer übergeordneten Behörde eine - objektiv - rechtswidrige Maßnahme trifft, nicht die angewiesene, sondern die anweisende Behörde haftungsrechtlich ver-antwortlich ist. | |
2) Greift der Betroffene die Maßnahme der angewiesenen Behörde mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen des Primärrechtsschutzes an, so hat dies verjährungsunterbrechende (bzw. -hemmende) Wirkung auch für den Schadensersatzanspruch gegen die anweisende Behörde. BGH, | |
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Amtshaftung - 2008 | [ ] |
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